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SV2 2026 12

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2026-07-30 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. A._____, Jahrgang 1963, war zuletzt als Schreiner tätig. Am 30. Juli 2025 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 80 % ab demselben Datum an. B. Am 21. Oktober 2025 schloss A._____ eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit der B._____ AG. Die Vereinbarung sah vor, dass A._____ als freischaffender Mitarbeiter für die B._____ AG im Einsatz stünde und dieser für seinen Einsatz als Selbständigerwerbender Rechnung stellte. C. Der Zusammenarbeitsvertrag war Thema anlässlich des Beratungs- gesprächs vom 30. Oktober 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) C._____. D. A._____ gab am 3. November 2025 auf dem Formular des RAV betreffend Tageszeit und Umfang der auf Dauer ausgerichteten selbständigen Erwerbstätigkeit an, dass es ihm nicht möglich sei, die Tageszeit und den Umfang der auf Dauer ausgerichteten selbständigen Erwerbstätigkeit anzugeben. Bezüglich zusätzlich möglicher Tätigkeit als Arbeitnehmer machte er keine Angaben. Auch am

28. November 2025 war es ihm nicht möglich, die Tageszeit der auf Dauer aus- gerichteten selbständigen Erwerbstätigkeit anzugeben. Bezüglich Umfang der Tätigkeit gab er neu an, pro Woche durchschnittlich 16 Stunden auf selbständiger Basis erwerbstätig zu sein. Weiter notierte er, dass es ihm möglich sei, zusätzlich von Dienstag bis Donnerstag jeweils von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Uhr als Arbeitnehmer tätig zu sein. Den Arbeitsumfang im Angestelltenverhältnis bezeichnete er mit ca. 15 % seit Ende Oktober 2025. E. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2025 verneinte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Vermittlungsfähigkeit von A._____ und lehnte damit dessen Anspruchsberechtigung ab Anmeldung per 21. Oktober 2025 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Versicherte trotz wiederholter Erklärung und Erläuterung der Konsequenzen scheinbar nicht gewillt sei festzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Damit sei auch nicht eruierbar, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er sich der Arbeitsvermittlung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit zur Verfügung stelle. Infolge dessen sei seine Vermittlungsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung am 21. Oktober 2025 zu verneinen.

3 / 20 F. Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 Einsprache. Begründend führte er zusammenfassend aus, dass er immer vermittelbar gewesen sei und es auch aktuell noch sei. Er sei seinen Verpflichtungen nachgekommen und sehr wohl bemüht als auch interessiert, Arbeit zu finden. Er sei immer und auch aktuell für mindestens drei volle Arbeitstage einsetzbar. Mit seinen Teileinsätzen entlaste er die Arbeitslosenkasse. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 brachte der Versicherte ergänzend vor, dass mit der Zusammenarbeitsvereinbarung der B._____ AG kein Beweis für eine selbständige Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden könne. Da keine Festanstellung in Aussicht gewesen sei, habe er mit dieser Arbeitsleistung einen Zwischenverdienst realisieren können. Mit dem Zusammen- arbeitsvertrag könne die Arbeitszeit definiert werden; dieser habe keinen Zusammenhang mit einer Nichtvermittelbarkeit. Weiter monierte er, dass er durch das RAV nicht im Voraus über die Bedingungen einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit gemäss Weisung AVIG ALE Rz. B246 informiert worden sei, weshalb die Weisung AVIG ALE Rz. B241 vorliegend nicht anwendbar sei. Zudem brachte er vor, dass er mit der Abrechnung betreffend den Monat Oktober 2025 nicht einverstanden sei und forderte diesbezüglich eine schriftliche Verfügung mit den notwendigen Angaben. G. Mit E-Mail vom 9. Januar 2026 teilte A._____ dem KIGA die Kündigung des Vertrags mit der B._____ AG per 1. Januar 2026 mit. H. Am 21. Januar 2026 ersuchte das KIGA A._____ um eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse, ob es sich bei der Vereinbarung mit der B._____ AG um ein normales Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Das KIGA hielt fest, dass die Vermittlungsfähigkeit aufgrund des Wegfalls der Vereinbarung ab 1. Januar 2026 bejaht werden könne. I. Mit Antwortschreiben vom 26. Januar 2026 an das KIGA hielt A._____ daran fest, dass er seit Ende Juli 2025 jederzeit vermittelbar gewesen sei. Er gab an, dass er die SVA GR kontaktiert habe und der Sachbearbeiter sich mit dem KIGA in Verbindung setzen würde. A._____ wies auf die ausstehenden Angaben sämtlicher Abrechnungen hin und forderte diesbezüglich einen anfechtbaren Entscheid. J. Mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2026 wies das KIGA die Einsprache ab und teilrevidierte die angefochtene Verfügung insofern, als die Vermittlungs- fähigkeit von A._____ neu nur noch für den Zeitraum vom 21. Oktober bis zum

31. Dezember 2025 verneint und A._____ ab dem 1. Januar 2026 als vermittlungs- fähig im Sinne des AVIG erachtet wurde. Begründend führte das KIGA an, vorliegend sei unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Einsprecher

4 / 20 mit der B._____ AG eine "freie Zusammenarbeit" vereinbart habe, wonach der Einsprecher als "freischaffender Mitarbeiter" eingesetzt werde und er dafür seine Einsätze als selbständig Erwerbender in Rechnung stellen sollte. Damit habe der Einsprecher ohne Zweifel die Aufnahme einer auf Dauer ausgerichteten selbstän- digen Erwerbstätigkeit beabsichtigt. Nach Lehre und Rechtsprechung hätte der Einsprecher demnach gegenüber der Arbeitslosenversicherung definieren müssen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er selbständig erwerbstätig sein würde. Dies vor dem Hintergrund, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag der Arbeits- losenversicherung entspreche, das unternehmerische Risiko eines selbständig Erwerbstätigen zu übernehmen. Mit der Auflösung der Zusammenarbeit mit der B._____ AG habe A._____ scheinbar seine selbständige Erwerbstätigkeit per

31. Dezember 2025 aufgegeben, weshalb seine Vermittlungsfähigkeit ab dem

1. Januar 2026 wiederum bejaht werden könne. Das KIGA hielt weiter fest, Abklärungen bei der AHV-Ausgleichskasse hätten ergeben, dass die B._____ AG den Einsprecher nicht rückwirkend als Angestellten abrechne. K. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Februar 2026 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag, seine Vermittlungsfähigkeit sei durchgehend ab Juli 2025 zu bejahen und die entsprechenden Leistungen nachzuzahlen. Seine Bemühungen betreffend Zwischenverdienst seien zu prüfen und entsprechend zu würdigen. Die Abrech- nungen des KIGA ab Juli 2025 seien zu überprüfen und die Kürzungen nachweislich detailliert zu begründen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des KIGA. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich bereits vor der Aufgabe seiner Anstellung als Schreiner im April 2025 um eine neue Anstellung ab Juli 2025 bemüht habe. Auch nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse habe er sich trotz Handicaps seines Alters von 62 Jahren sehr aktiv um eine neue Stelle bemüht. Trotzdem sei es zu einer Einstellung der Anspruchsberechtigung für 15 Tage ab 30. Juli 2025 gekommen. Nach erfolgloser Stellensuche habe er am

21. Oktober 2025 wenigstens eine Zusammenarbeitsvereinbarung mit der Firma B._____ AG in D._____ abschliessen können. Er habe für diese Firma jeweils kurze Arbeitseinsätze durchgeführt, obwohl sie keine Sozialabgaben habe bezahlen wollen. Er habe dies in Kauf genommen, um damit endlich etwas als deklarierten Zwischenverdienst einbringen zu können. Er habe grundsätzlich nie beabsichtigt, mit 62 Jahren noch eine selbständige Tätigkeit aufzubauen. Er habe diesen Auftrag vielmehr annehmen müssen, um seine finanzielle Lage etwas zu verbessern und die Kosten der Arbeitslosenkasse zu vermindern. Er habe das Zwischenverdienst- einkommen deklariert und werde diese Einnahmen auch noch mit der AHV

5 / 20 abrechnen. Der Beschwerdeführer hielt weiter fest, heute müsse er feststellen, dass er beim Beratungsgespräch vom 30. Oktober 2025 dazu genötigt worden sei, eine selbständige Erwerbstätigkeit zu deklarieren, einzig wegen der Unterzeichnung der Zusammenarbeitsvereinbarung. Obwohl auch dem Rechtsdienst des KIGA bewusst sei, dass ein solcher Vertrag arbeitsrechtlich nicht korrekt sei und der Arbeitgeber die Sozialabgaben trotzdem bezahlen müsste. Noch klarer sei, dass mit diesem Vertrag nie eine selbständige Tätigkeit begründet werden könne. Aus diesem Grunde sei er auch dazu gedrängt worden festzuhalten, welchen Zeitraum er für den Aufbau der selbständigen Tätigkeit benötigen werde. Da dies nie seine Absicht gewesen sei, habe er dazu auch keine Angaben machen können. Im Gegenteil habe er die Arbeit für die B._____ AG und andere ohne Einschränkung bei seiner Bewerbungstätigkeit durchführen können, da ja nie eine Aussicht auf eine Stelle vorgelegen habe. Nun sei ihm bewusst, dass er das Formular unbedingt habe ausfüllen sollen, damit ihm nachträglich die Vermittlungsfähigkeit habe abgesprochen werden können. Er sei ohne Zweifel nach Art. 15 AVIG immer bereit, in der Lage und berechtigt gewesen, zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, was beweise, dass er vermittlungsfähig sei. Ein weiterer Beweis dafür seien die Anzahl Bewerbungen und die getätigten Arbeitseinsätze. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, die Ausführungen des KIGA im Einspracheentscheid entsprächen nicht der Wahrheit und dem Sach- verhalt. Er habe beim Antrag auf Arbeitslosenentschädigung einen Beschäftigungs- grad von 80 % beantragt, folglich habe die Ausübung der kurzen Arbeit im Zwischenverdienst bei der B._____ AG nie die Ausübung einer möglichen 80 %- Anstellung tangieren können. Umso mehr, als bekanntlich nur eine sehr geringe Chance bestanden habe, in den nächsten Monaten ein paar Stunden für diese Firma zu arbeiten. Bei der Aussage im Einspracheentscheid, Ziffer 4 "der Versicherte beharre auf seiner selbständigen Erwerbstätigkeit und verweigere die Definition der Arbeitstage und der Arbeitszeiten" handle es sich schlicht um eine Lüge. Sie diene lediglich als fragliche Begründung für eine Verneinung der Vermittlungsfähigkeit, die aus dem effektiven Sachverhalt nicht nachgewiesen werden könne. Die effektive Situation werde vollkommen verkannt. Er könne nicht nachvollziehen, welche Beweggründe bestünden, um ihn mit allen Mitteln zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu zwingen, die es nicht gebe und die er auch nicht anstreben möchte. Dies nur, weil er für den kleinen Zwischenverdienst einen Kompromiss habe eingehen müssen. Der Beschwerdeführer hielt nochmals fest, dass er keine auf die Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit habe ausüben wollen, wie es die Weisung AVIG ALE Rz. B241 vorsehe. Schliesslich mangle es auch an den wichtigsten Faktoren für eine selbständige Tätigkeit nach AHVG, wie das Vorhandensein von mehreren Auftraggebern, das Tragen von

6 / 20 eigenem wirtschaftlichem Risiko und Einsatz von Kapital, folglich das Vorhanden- sein eines eigenen Betriebs mit den notwendigen Maschinen etc., die freie Wahl über Aufträge und Organisation und damit das Auftreten in eigenem Namen bei Kunden. L. In seiner Stellungnahme vom 17. März 2026 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter gesetz- licher Kostenfolge. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, unbestritten und aufgrund der Akten erstellt sei, dass der Beschwerdeführer mit der B._____ AG eine "freie Zusammenarbeit" vereinbart habe. Die Parteien hätten ausdrücklich vereinbart, dass der Beschwerdeführer als "freischaffender Mitarbeiter" eingesetzt werde und seine Einsätze als selbständig Erwerbender in Rechnung stellen sollte. Damit habe der Beschwerdeführer ganz ohne Zweifel die Aufnahme einer auf Dauer ausgerichteten selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigt. Gemäss Lehre und Rechtsprechung habe er demnach gegenüber der Arbeitslosenversicherung definieren müssen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er selbständig erwerbstätig sein würde. Der Zwischenverdienstbescheinigung für den Monat Dezember 2025 und den entsprechenden Abrechnungen sei weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht ausschliess- lich für die B._____ AG ausgeführt habe. So habe er beispielsweise am

30. Dezember 2025 der E._____ AG, der F._____ AG und der G._____ AG Rechnung gestellt. Demnach sei der Beschwerdeführer zumindest im Dezember 2025 gewillt gewesen, auf selbständiger Basis erwerbstätig zu sein, ohne sich gegenüber der Arbeitslosenversicherung festzulegen. Zwischenzeitlich regle der Beschwerdeführer seine Einsätze für die B._____ AG immerhin über die H._____ AG, womit er unselbständig erwerbstätig sei. M. Mit Replik vom 10. April 2026 beantragte der Beschwerdeführer erneut, dass detailliert nachgewiesen und begründet werden solle, weshalb im Zeitraum von Juli bis Dezember 2025 lediglich 20 Tage, nach Abzug des Zwischenverdienstes von sechs Tagen (49.5 h : 8.3 h pro Tag), ausbezahlt worden seien. Im Übrigen vertiefte er die bisherigen Ausführungen. N. Am 21. April 2026 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Februar 2026 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

7 / 20

Erwägungen (14 Absätze)

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2 bis 4), welches von der Arbeitslosenentschädigung in Abzug zu bringen wäre. Da

der Streitwert somit unterhalb von CHF 10'000.00 liegt und keine Fünferbesetzung

vorgeschrieben ist, ergeht der Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz.

2.

Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdegegner die

Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit dessen Anspruch auf

Arbeitslosentaggelder im Zeitraum vom 21. Oktober bis zum 31. Dezember 2025 zu

Recht verneint hat. Die Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv zu beurteilen, d.h. von

jenem Zeitpunkt aus und unter Würdigung jener Verhältnisse, die bei Erlass der

angefochtenen Verfügung gegeben waren (KUPFER BUCHER, in: Stauffer/Cardinaux

[Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Arbeits-

losenversicherung AVIG [Rechtsprechung zum AVIG], 6. Aufl. 2025, S. 73). Nicht

Streitgegenstand bildet die vom Beschwerdeführer erwähnte Einstellung in der

Anspruchsberechtigung vom 1. September 2025 (act. B.3), geht doch aus den

Akten nicht hervor, dass diese angefochten worden wäre, womit von deren Rechts-

kraft auszugehen ist. Ebensowenig hat das streitberufene Gericht die vom

Beschwerdeführer beantragte Bestätigung der Vermittlungsfähigkeit ab Juli 2025

bis und mit 20. Oktober 2025 zu beurteilen, wird dieser Zeitraum doch vom

angefochtenen Einspracheentscheid nicht tangiert (vgl. Ziff. 1 des beschwerde-

führerischen Rechtsbegehrens [act. A.1]). Insofern kann auf die Beschwerde nicht

eingetreten werden.

3.

Vermittlungsfähigkeit

3.1.

Die versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10

AVIG), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG), in der

Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder

das Referenzalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die

Beitragszeit erfüllt hat oder von dieser befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG),

vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17

AVIG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (KUPFER BUCHER,

Fokus Arbeitslosenversicherungsgesetz [Fokus AVIG], 2. Aufl. 2023, S. 15

Ziff. 3.2.1).

3.2.

Bestritten wird das Vorliegen der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerde-

führers gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ab dem 21. Oktober bis zum 31. Dezember

2025. Eine arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und

berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmass-

nahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört nebst

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der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitsberechtigung im objektiven Sinn subjektiv auch

die Vermittlungsbereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen

Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (vgl. Weisung AVIG

ALE [AVIG-Praxis ALE], herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft

[SECO], Stand 1. Januar 2026, Rz. B215). Unter Arbeitsfähigkeit ist insbesondere

die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie die örtliche und zeitliche

Verfügbarkeit zu verstehen. Arbeitsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, unter den in

Arbeitsverhältnissen allgemein üblichen Bedingungen arbeiten zu können (KUPFER

BUCHER, Fokus AVIG, S. 2 Ziff. 1.2.1). Das subjektive Element der Vermittlungs-

fähigkeit umfasst die Arbeits- und Vermittlungsbereitschaft. Massgebend ist neben

dem Willen der versicherten Person, eine Arbeit anzunehmen, ein Tun, das diesen

Willen verdeutlicht (KUPFER BUCHER, Fokus AVIG, S. 1 f.). Ein wesentliches

Merkmal der Vermittlungsbereitschaft bildet die Bereitschaft zur Annahme einer

Dauerstelle als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_10/2023 vom 4. August 2023 E. 2.2, 8C_576/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.2

und 8C_56/2019 vom 16. Mai 2019 E. 2.1; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung,

in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale

Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2348 Rz. 270). Wenn und solange hingegen ein

Voraussetzungselement nicht gegeben ist, fehlt es an der Vermittlungsfähigkeit und

damit an der Anspruchsberechtigung (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2296 Rz. 98).

3.3.

Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv und aufgrund einer

gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen,

objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts

8C_472/2018 vom 22. Januar 2019 E. 3.2; KUPFER BUCHER, Fokus AVIG, S. 3

Ziff. 1.3). Die Bereitschaft der versicherten Person, eine neue Stelle anzutreten, ist

aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen, der Wille allein oder die bloss verbal erklärte

Vermittlungsbereitschaft genügen nicht. Die versicherte Person muss mit

entsprechenden Arbeitsbemühungen ihre Bereitschaft unter Beweis stellen (KUPFER

BUCHER, Rechtsprechung zum AVIG, S. 74). Die zuständige Amtsstelle führt mit der

versicherten Person mindestens alle zwei Monate Beratungs- und Kontroll-

gespräche. Dabei werden die Vermittlungsfähigkeit und der Umfang des anrechen-

baren Arbeitsausfalls überprüft (vgl. Art. 17 AVIG; Art. 21 Abs. 1 AVIV). Die

Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen

aus. Die versicherte Person ist entweder vermittlungsfähig, insbesondere bereit,

eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeits-

pensums anzunehmen oder sie ist es nicht (BGE 125 V 51 E. 6a m.H.), eine

graduelle Abstufung ist vom Gesetz nicht vorgesehen (BGE 146 V 210 E. 3.2, 143

V 168 E. 2, 136 V 95 E. 5.1). Eine versicherte Person, die arbeiten will, kann und

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darf, und die sich um Arbeit bemüht, gilt grundsätzlich, unabhängig von der

arbeitsmarktabhängigen Vermittlungschance, als vermittlungsfähig. Erachtet die

zuständige Amtsstelle die versicherte Person indes nicht für vermittlungsfähig oder

ändert sich der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls, so gibt sie dies der

Arbeitslosenkasse bekannt (Art. 24 Abs. 1 AVIV). Die Amtsstelle erlässt ihren

Entscheid darüber in Form einer Verfügung (Art. 24 Abs. 2 AVIV).

3.4.

Die Vermittlungsbereitschaft muss auf die Suche und Annahme einer unselb-

ständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen des gewünschten Beschäftigungsgrades

gerichtet sein. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht muss die versicherte

Person bereit sein, zumutbare befristete Beschäftigungen oder Zwischenverdienste

anzunehmen (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B220). Die versicherte Person hat sich der

öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene, zumutbare

Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzu-

sehen (Art. 17 AVIG; Urteile des Bundesgerichts 8C_494/2021 vom 27. Januar

2022 E. 2.2 und 8C_576/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.2; NUSSBAUMER, a.a.O.,

S. 2348 Rz. 270). Aus dem Umstand, dass eine versicherte Person ein Erwerbs-

einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt, kann nicht ohne Weiteres auf

eine Vermittlungsunfähigkeit geschlossen werde, allenfalls liegt auch ein Zwischen-

verdienst vor (KUPFER BUCHER, Rechtsprechung zum AVIG, S. 76). Eine auf Dauer

ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit schliesst die Vermittlungsfähigkeit

grundsätzlich nicht aus. Die Vermittlungsfähigkeit ist aber u.a. dann zu verneinen,

wenn die selbständige Erwerbstätigkeit ein Ausmass angenommen hat, wodurch

sie nur noch zum kleinsten Teil ausserhalb der normalen Arbeitszeit bewältigt

werden kann und die Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit zu den üblichen Zeiten

damit ausgeschlossen scheint (BGE 112 V 136 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts

C 307/05 vom 3. November 2006 E. 2.1; KUPFER BUCHER, Rechtsprechung zum

AVIG, S. 76). Eine Vermittlungsunfähigkeit liegt weiter vor, wenn eine versicherte

Person nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil

sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen

gedenkt (KUPFER BUCHER, Fokus AVIG, S. 231 Ziff. 24.3), d.h. wenn der Aufbau des

eigenen Unternehmens mit dem Ziel dauernder wirtschaftlicher und unternehmer-

ischer Unabhängigkeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselb-

ständigen Erwerbstätigkeit nicht oder kaum mehr möglich ist (Urteil des Bundes-

gerichts 8C_333/2021 vom 22. Juli 2021 E. 4.2). Von einer Vermittlungsunfähigkeit

ist demnach auszugehen, wenn an die Arbeitszeit Bedingungen gestellt werden, die

eine neue Beschäftigung verunmöglichen oder erheblich erschweren (KUPFER

BUCHER, Rechtsprechung zum AVIG, S. 81). Im Einzelfall ist somit abzuklären, ob

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sich das Ausmass der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit auf die

Verfügbarkeit der versicherten Person auswirkt.

3.5.

Bei auf Dauer ausgerichteter selbständiger Erwerbstätigkeit bildet der

Verdienst aus dieser Tätigkeit nie Zwischenverdienst. Bei vorübergehender

selbständiger Erwerbstätigkeit bildet der Verdienst hingegen Zwischenverdienst,

wenn sich die versicherte Person intensiv um eine unselbständige Arbeit bemüht

und der Zwischenverdienst leicht aufgelöst werden kann (vgl. AVIG-Praxis ALE,

Rz. B236; vgl. auch BGE 111 V 38 E. 2b). Als Zwischenverdienst kann demnach

nur eine vorübergehende, zeitlich beschränkte und investitionsarme selbständige

Erwerbstätigkeit in Frage kommen (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B235). Wesentlich

ist, dass die versicherte Person nach wie vor als Arbeitnehmer tätig sein will,

entsprechende Arbeitsbemühungen unternimmt und die Kontrollvorschriften befolgt

(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 246/05 vom 2. November

2006 E. 2.2; vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2391 Rz. 426). Nach dem Gesagten darf

die Aufnahme eines selbständigen Zwischenverdienstes einzig als Reaktion auf die

Arbeitslosigkeit erfolgen und muss einzig und allein der Schadenminderung dienen.

Entspricht hingegen die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit einem ohnehin

gehegten Berufswunsch, und wird der Eintritt der Arbeitslosigkeit zum Anlass

genommen, diesen in Form eines selbständigen Zwischenverdienstes zu

realisieren, gilt die versicherte Person nicht als vermittlungsfähig. Muss doch ein

selbständiger Zwischenverdienst innert nützlicher Frist zu Gunsten einer Arbeit-

nehmertätigkeit aufgegeben werden können (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B235; vgl.

BGE 111 V 38 E. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 246/05

vom 2. November 2006 E. 2.2).

4.

Auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit

4.1.

Der Beschwerdegegner verneinte die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerde-

führers ab dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung mit der B._____ AG am

21. Oktober bis zum 31. Dezember 2025 mit der Begründung, dass dieser nicht

gewillt gewesen sei festzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er seiner

auf Dauer ausgerichteten selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Der

Beschwerdeführer bestreitet hingegen das Vorliegen einer derartigen Erwerbs-

tätigkeit. Das Gericht hat demnach zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den

Beschwerdeführer gestützt auf eine Gesamtwürdigung der Umstände zu Recht als

auf Dauer selbständig erwerbend qualifiziert hat.

4.2.

Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt in der Regel vor, wenn die ver-

sicherte Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbst-

E. 12 / 20

organisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit

dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren

Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen

abgegolten wird (BGE 149 V 57 E. 6.4 m.H.). Charakteristische Merkmale für eine

selbständige Erwerbstätigkeit sind gemäss Rechtsprechung die Tätigung erheb-

licher Investitionen, die Benutzung eigener Geschäftsräumlichkeiten oder die

Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht

darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte

selbst zu tragen hat. Für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit spricht weiter

die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Unternehmen in eigenem Namen, ohne

indessen von diesen abhängig zu sein; massgeblich ist die tatsächliche Auftrags-

lage (vgl. BGE 149 V 57 E. 6.4; vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,

https://selbststaendig-erwerbend.ch/, oder Leitfaden des SECO zur Selbständigkeit,

https://www.kmu.admin.ch/de/selbststaendigkeit-ein-leitfaden). Merkmale, die in

der Regel auf eine selbständige Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen

Sinne schliessen lassen, sind u.a.: die regelmässige Direktübernahme von Drittauf-

trägen, d.h. die Ausführung von Arbeiten im eigenen Namen und auf eigene

Rechnung für vornehmlich selbstgewählte Kunden; das Bestehen einer Betriebs-

organisation, d.h. eine Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrichtungen und

Maschinen, oder das Einsetzen von bedeutenden eigenen oder gemieteten

Betriebsmitteln, oder die Beschaffung von be- und verarbeitetem Material auf

eigene Rechnung oder das Einsetzen von gleichzeitig verschiedenen eigenen

Equipen auf verschiedenen Arbeitsplätzen. Weitere Merkmale sind z.B. die Verlust-

tragung, das Inkassorisiko, ein Eintrag im Handelsregister und/oder im Telefon- und

Adressbuch, das Vorhandensein einer Firmentafel oder die Verwendung von

Geschäftspapier mit aufgedrucktem Firmennamen (vgl. Leitfaden der Eidgenös-

sischen Ausgleichskasse EAK zur Sozialversicherungsrechtlichen Stellung in der

AHV/IV/EO,

https://www.eak.admin.ch/de/sozialversicherungsrechtliche-stellung-

in-der-ahv-iv-eo).

4.3.

Als unselbständig erwerbend gilt im Allgemeinen, wer von einem Arbeitgeber

in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und

kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Die untergeordnete Stellung äussert sich

in der Weisungsgebundenheit des Erwerbstätigen, die mit einer Rechenschafts-

pflicht einhergeht und/oder in dessen Eingliederung in eine fremde Arbeits-

organisation. Merkmale, die in der Regel auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit

im sozialversicherungsrechtlichen Sinne schliessen lassen, sind u.a. das Vorliegen

eines Unterordnungsverhältnisses (erhebliche Weisungsgebundenheit in persön-

licher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht); die Eingliederung in die Arbeits-

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organisation des Auftraggebers; das Tätigwerden in dessen Handlungsbereich; die

Pflicht des Arbeitnehmers, seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen sowie

intensive Inanspruchnahme durch den Auftraggeber; das Handeln in fremdem

Namen und auf fremde Rechnung; die Einordnung in die Infrastruktur des Auftrag-

gebers; die Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung; ein Konkurrenzverbot (vgl.

zum Ganzen: Leitfaden der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK zur

Sozialversicherungsrechtlichen Stellung in der AHV/IV/EO, https://www.eak.-

admin.ch/de/sozialversicherungsrechtliche-stellung-in-der-ahv-iv-eo;

vgl.

auch

BGE 149 V 57 E. 6.3).

4.4.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall

selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der

Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind

vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse

vermögen allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu

bieten, sind aber nicht ausschlaggebend. Aufgrund der Vielfalt der im

wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte ist die (beitrags-)rechtliche

Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten

Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider

Erwerbsarten vorhanden sind, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche

dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (vgl. BGE 149 V 57 E. 6.2 ff., 146 V

139 E. 3.1, 144 V 111 E. 4.2; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts

9C_226/2025 vom 23. Juli 2025 E. 3.2.2, 9C_550/2023 vom 25. April 2024 E. 4.1,

9C_172/2023 vom 28. Juni 2023 E. 3.2). Nicht entscheidend sind Vereinbarungen

unter den Beteiligten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2017 vom 17. Mai

2018 E. 6.1; vgl. Weisung des SECO zum Vorgehen zur Überprüfung der

selbständigen Erwerbstätigkeit von auslän-dischen Dienstleistungserbringern,

https://www.seco.admin.ch/de/entsendung-selbstaen-digerwerbende,

und

https://www.seco.admin.ch/de/was-ist-bei-selbst-staendigkeit-zu-beachten).

Für

die Beurteilung, ob der selbständige Zwischenverdienst auf Dauer ausgerichtet ist

oder lediglich der Schadenminderung dient, können u.a. folgende Kriterien

herangezogen werden: Das Ausmass der getroffenen Dispositionen und Bindungen

(z.B.

Firmengründung,

Abschluss

von

längerfristigen

Mietverträgen,

Anstellungsverträge, Investitionen etc.), der Umfang der von den Bruttoeinnahmen

in Abzug gebrachten Auslagen; Äusserungen, Absichten und Verhalten der

versicherten Person; die Intensität des selbständigen Zwischenverdienstes oder die

Arbeitsbemühungen für unselbständige Erwerbstätigkeiten (vgl. AVIG-Praxis ALE,

Rz. B236).

E. 14 / 20

4.5.1. Gemäss Vereinbarung vom 21. Oktober 2025 über die Zusammenarbeit mit

der B._____ AG (KIGA-act. 8) war der Beschwerdeführer als "freischaffender

Mitarbeiter" im Einsatz und stellte dieser für seinen Einsatz als "Selbständig-

erwerbender" Rechnung (Ziff. 1). Der Beschwerdeführer war gemäss Vereinbarung

der Abteilung Realisierung der B._____ AG unterstellt und handelte in deren

Weisung (Ziff. 1). Seine Aufgaben umfassten insbesondere die Beratung von

Kunden/Bauleitungen im Rahmen des erteilten Auftrags (Ziff. 1). Sämtliche

Dokumente waren in Form der B._____ AG zu erstellen und durch den Leiter

Realisation/Projektverantwortlichen vor dem Versand zu prüfen; projektrelevante

Gespräche/Kommunikationen

waren

mit

dem

Leiter

Realisation/Projekt-

verantwortlichen vorgängig abzusprechen oder im Nachgang zwingend schriftlich

zu rapportieren (Ziff. 2). Die schriftliche Kommunikation mit den Kunden erfolgte

über eine Mailadresse der Firma B._____ AG, mit deren Signatur, welche die klare

Erkennung und Zuweisung zu ihr zeigte; der Leiter Realisation war zudem beim

Versand einer E-Mail als Empfänger in das cc zu setzen. Weiter hatte der

Beschwerdeführer für die mündliche Kommunikation eine Telefonnummer der

B._____ AG zu benutzen, welche die klare Erkennung und Zuweisung zu ihr zeigte

(Ziff. 3). Die Vereinbarung hielt im Weiteren fest, dass die B._____ AG gegenüber

dem Beschwerdeführer das alleinige Weisungs- und Kontrollrecht bezüglich der

Ausführung/Umsetzung der zugewiesenen Tätigkeiten besass. Schliesslich wurde

dem Beschwerdeführer ein Konkurrenzverbot auferlegt und ihm gestattet, eigene

noch laufende Projekte zu beenden, neue Projekte waren zwingend mit der B._____

AG einzugehen (Exklusivitäts-Recht der B._____ AG; Ziff. 6). Die Vereinbarung war

zeitlich unbefristet, eine Auflösung hatte mit einer monatlichen Kündigungsfrist auf

Ende Monat zu erfolgen (Ziff. 7).

4.5.2. Als selbständiger Schreiner würde der Beschwerdeführer unter Bezugnahme

auf das oben Ausgeführte u.a. unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung

arbeiten, er trüge das wirtschaftliche Risiko (z.B. für Material, Personal, Auftrags-

oder Zahlungsausfälle) und wäre von einer fremden Betriebsorganisation unab-

hängig. Aus den Akten ergeben sich kein entsprechender Anhaltspunkt und kein

Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer für die obgenannte Tätigkeit erhebliche

Investitionen (z.B. Infrastruktur) getätigt hat und langfristige Mietverträge (z.B. für

Geschäftsräumlichkeiten oder Betriebsausstattung) eingegangen ist. Dasselbe gilt

bezüglich eines grösseren Verlustrisikos. Demnach geht aus den Akten nicht

hervor, dass der Beschwerdeführer die Folgen von Zahlungsunfähigkeit von

Kunden trug. Mangels gegenteiliger Angaben ist zudem davon auszugehen, dass

der Beschwerdeführer angesichts der in der Vereinbarung festgelegten

einmonatigen Kündigungsfrist die Tätigkeit kurzfristig und ohne Einbussen von

E. 15 / 20

Substanzverlust wieder hätte aufgeben können, da er weder für Angestelltenlöhne

noch für ein längerfristiges Mietverhältnis (z.B. für Räumlichkeiten, Betriebs-

ausstattungen) einzustehen hatte. Vorliegend fehlte es demnach an einem

namhaften

Unternehmerrisiko

des

Beschwerdeführers,

was

gegen

eine

selbständige Erwerbstätigkeit spricht. Für eine arbeitsorganisatorische Abhängig-

keit von der B._____ AG spricht weiter, dass es dem Beschwerdeführer nicht frei

stand, bei welchen Kunden er tätig war, ferner konnte er das Honorar nicht frei

festlegen. Der Beschwerdeführer korrespondierte und trat gegen aussen nicht in

eigenem Namen, sondern im Namen der B._____ AG, auf, was ein weiteres Indiz

für ein Abhängigkeitsverhältnis ist, wie dies für eine unselbständige Tätigkeit

charakteristisch ist. Im Weiteren unterlag er vielfältigen Weisungen der B._____ AG.

Damit unterwarf er sich den Kontrollbedürfnissen jener Firma, was Ausdruck eines

arbeitnehmerähnlichen Subordinationsverhältnisses ist. Auch die Mitwirkung in der

Projektorganisation und Projektrealisation (vgl. Ziff. 1 der Vereinbarung) weist auf

eine Eingliederung in die Unternehmung und auf eine unselbständige Erwerbs-

tätigkeit hin. Ebenso lässt das Konkurrenzverbot auf ein Subordinationsverhältnis

schliessen. Bei einer Gesamtbetrachtung von Wortlaut und Inhalt der Zusammen-

arbeitsvereinbarung

kann

nicht

von

gleichgeordneten

Geschäftspartnern

ausgegangen werden, was für eine unselbständige Tätigkeit des Beschwerde-

führers bei der B._____ AG spricht (vgl. zum Ganzen: BGE 144 V 111 E. 6; vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4).

4.5.3. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer in

den Monaten August bis Dezember 2025 um eine Festanstellung im Umfang von

60 % bis 80 % bemüht hat (vgl. Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen

Monate August bis Dezember 2025 [act. B.4]). Daran vermag auch nichts zu

ändern, dass der Beschwerdeführer in den Formularen des RAV (vgl. KIGA-act.

10 f.) die Tageszeit und den Umfang der auf Dauer ausgerichteten selbständigen

Erwerbstätigkeit zunächst nicht genau angab, geht doch aus dem vom

28. November 2025 datierten Formular hervor, dass er von Dienstag bis Donnerstag

ganztags als Arbeitnehmer zur Verfügung gestanden hat und daneben

durchschnittlich 16 Stunden bzw. ca. 15 % seit Ende Oktober 2025 bei der B._____

AG erwerbstätig war (KIGA-act. 11). Wenn der Beschwerdegegner in seiner

Vernehmlassung (act. A.2 Ziff. 3 S. 3) dartut, letztere Darstellung sei nur eine

minimale Korrektur gewesen, verkennt er die Sachlage entscheidend. Denn

unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer bei der B._____ AG als

Unselbständigerwerbender oder Selbständigerwerbender tätig war, war er damit in

nachvollziehbarer Weise vermittlungsfähig, da zu mindestens 60 % vermittelbar.

Dies ergeht aus dem Umstand, dass er nach Bedarf bei der B._____ AG tätig war

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("B._____ kommt je nach Bedarf auf mich zu"; KIGA-act. 2) und im Oktober 16.25

Stunden (vgl. KIGA-act. 2) sowie im November 27.75 Stunden (vgl. KIGA-act. 3),

somit jeweils monatlich weniger als 20 %, für die genannte Firma arbeitete. Sein

nach Ansicht des streitberufenen Gerichts überzeugend und schlüssig dargelegtes

Bestreben war nicht auf eine selbständige Erwerbstätigkeit gerichtet, sondern er

suchte im Rahmen der Schadenminderung Zwischenverdienste. Dabei bevorzugte

er eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Festanstellung und wäre

eine solche auch eingegangen. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer in der

Bescheinigung über den Zwischenverdienst im Monat Oktober 2025 den

vereinbarten Grundlohn mit der B._____ AG unter dem Punkt "Einkommen aus

unselbständiger Erwerbstätigkeit" auf, nicht jedoch unter dem Punkt 14,

"Einkommen

aus

selbständiger

Erwerbstätigkeit"

(KIGA-act.

2).

In

den

Bescheinigungen für die Monate November und Dezember 2025 wies er wiederum

Einkommen aus unselbständiger (bei der B._____ AG) als auch aus selbständiger

Tätigkeit aus (KIGA-act. 3 und 4). Diesbezüglich ist anzunehmen, dass sich der

Beschwerdeführer mit dem Ausfüllen der Formulare schwertat. Dies kann auch aus

seiner Aussage geschlossen werden, wonach er keine Angaben zur Tageszeit und

den Umfang der auf Dauer ausgerichteten selbständigen Erwerbstätigkeit habe

machen können, da eine solche Tätigkeit ja nie seine Absicht gewesen sei (vgl.

Rz. 2 der Beschwerde [act. A.1]).

Es ist schliesslich auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, nachdem er

aus gesundheitlichen Gründen sein eigenes Unternehmen in andere Hände

übergeben und danach eine Auszeit in Anspruch genommen hatte, nicht

beabsichtigte, mit 62 Jahren noch eine vollzeitliche selbständige Tätigkeit

aufzubauen. Aus den Akten ergeht zudem nicht, dass der Beschwerdeführer

allfällige entsprechende Investitionen oder Vorkehrungen für eine derartige neue

selbständige Tätigkeit getätigt hätte. Vielmehr kann aus seinem Verhalten

geschlossen werden, dass er eine Festanstellung im Umfang von maximal 80 %

anstrebte (vgl. Auszüge aus dem AVAM betreffend Stellensuche [KIGA-act. 1, 7];

Formular RAV zur Tageszeit und Umfang der auf Dauer ausgerichteten

selbständigen Erwerbstätigkeit [KIGA-act. 11], Nachweise der persönlichen

Arbeitsbemühungen der Monate August bis Dezember 2025 [vgl. act. B.4]), bis zum

Abschluss einer solchen aber gestützt auf seine Schadenminderungspflicht jegliche

Arbeiten annahm, um einen Zwischenverdienst zu erzielen. Damit konnte nicht die

Rede davon sein, dass eine allfällige selbständige Erwerbstätigkeit des

Beschwerdeführers ein derartiges Ausmass angenommen hätte, dass daneben

eine Arbeitnehmertätigkeit zu den üblichen Zeiten nicht mehr möglich erschien, bzw.

es darf mit Fug davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer jederzeit

E. 17 / 20

und kurzfristig seine Zwischenverdienste zu Gunsten einer Festanstellung hätte

aufgeben können und dies auch getan hätte (vgl. Bescheinigungen über Zwischen-

verdienste für die Monate Oktober bis Dezember 2025 [KIGA-act. 2 bis 4]). Die

angegebene teilzeitliche Verfügbarkeit von 60-80 % für eine unselbständige

Erwerbstätigkeit wäre demnach zu bewerkstelligen gewesen, auch angesichts der

kurzen Kündigungsfrist gemäss Zusammenarbeitsvereinbarung mit der B._____

AG. Der Beschwerdeführer hat sich zudem trotz der Tätigkeit für die B._____ AG

weiterhin an die Kontrollvorschriften gehalten und im üblichen Rahmen Arbeits-

bemühungen vorgenommen (sechs und mehr pro Monat bei mindestens vier

verlangten und dies im expliziten Bewusstsein, nichts unversucht zu lassen, eine

Anstellung oder weitere Zwischenverdienste generieren zu können [vgl. act. B.4;

KIGA-act. 9]), was darauf schliessen lässt, dass er weiterhin an einer Aufnahme

einer Arbeitnehmertätigkeit interessiert war. Zudem vermag die Begründung des

Beschwerdeführers zu überzeugen, wonach er mit der per 21. Oktober 2025

aufgenommenen Tätigkeit resp. dem erzielten Zwischenverdienst einzig der

Schadenminderungspflicht nachgekommen sei, diese somit als Reaktion auf die

Arbeitslosigkeit zu betrachten ist und nicht der Realisierung eines ohnehin und

unabhängig von einem Stellenverlust gehegten Wunsches nach selbständiger

Erwerbstätigkeit diente. Nach dem Gesagten überwiegen im vorliegenden Fall die

Merkmale, welche für eine unselbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers für die

B._____ AG sprechen. Daran vermag auch die Erwähnung der selbständigen

Erwerbstätigkeit in der Vereinbarung über die Zusammenarbeit vom 21. Oktober

2025 nichts zu ändern (vgl. z.B. BGE 149 V 57 E. 6.2, 146 V 139 E. 3.1, 144 V 111

E. 4.2). Und selbst wenn der Beschwerdeführer im Rahmen einer selbständigen

Erwerbstätigkeit für die B._____ AG gearbeitet hätte, so hätte die hierfür

aufgewendete Zeit weniger als ein 20 %-Pensum betragen (vgl. KIGA-act. 2 bis 4),

womit es dem Beschwerdeführer, seinen schlüssigen Ausführungen folgend,

jederzeit möglich gewesen wäre, eine Festanstellung von mindestens 60 %

anzunehmen (vgl. act. A.1 Rz. 3 S. 4, act. B.4, act. B.9, act. B.12; vgl. KIGA-act. 2

bis 4, KIGA-act. 9, KIGA-act. 11).

4.5.4. Folglich ist das Vorliegen einer auf Dauer ausgerichteten selbständigen

Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die vereinbarte Zusammen-

arbeit mit der B._____ AG zu verneinen und damit dessen Vermittlungsfähigkeit in

besagtem Zeitraum vom 21. Oktober 2025 bis zum 31. Dezember 2025 zu bejahen.

5.1.

Der Beschwerdegegner bringt in seiner Stellungnahme vom 17. März 2025

(act. A.2) weiter vor, den Zwischenverdienstbescheinigungen Dezember 2025 und

den entsprechenden Abrechnungen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

E. 18 / 20 seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht ausschliesslich für die B._____ AG ausgeführt habe. So habe er beispielsweise am 30. Dezember 2025 der E._____ AG, der F._____ AG und der G._____ AG Rechnung gestellt. Somit sei der Beschwerdeführer zumindest im Dezember 2025 gewillt gewesen, auf selb- ständiger Basis erwerbstätig zu sein, ohne sich gegenüber der Arbeitslosen- versicherung festzulegen. 5.2. Der Beschwerdegegner hält im angefochtenen Einspracheentscheid zum einen fest, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2026 als vermittlungsfähig im Sinne des AVIG gelte (vgl. act. B.13 S. 5), zum anderen bringt er vor, dass der Beschwerdeführer zumindest im Dezember 2025 selbständig erwerbstätig gewesen sei. Aus den Akten ergibt sich, wie vorgehend dargelegt, kein Hinweis darauf, dass der gestützt auf die Vereinbarung mit der B._____ AG erwirtschaftete Zwischen- verdienst auf Dauer ausgerichtet gewesen wäre, vielmehr diente er der Schaden- minderung. Nichts anderes muss für das weitere im Dezember 2025 erwirtschaftete Einkommen gelten. Selbst wenn im Dezember 2025 eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen hätte, ist aufgrund des oben Ausgeführten nicht von einer auf Dauer ausgerichteten selbständigen Erwerbs- tätigkeit auszugehen. Auch die sich zugelegte Bezeichnung des Beschwerdeführers als "Friilänzer" führt zu keinem anderen Schluss (vgl. KIGA-act. 4; https://www.weka.ch/themen/personal/arbeitsvertraege-und-reglemente/spezielle- arbeitsvertraege/article/freelancer-freelancer-oder-scheinselbstaendigkeit/). Auch im Monat Dezember 2025 durften die Durchführungsorgane der Arbeitslosenver- sicherung aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass er zumindest von Dienstag bis Donnerstag ganztags als Arbeitnehmer zur Verfügung stand (vgl. KIGA-act. 11). 5.3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer somit keine auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Selbst wenn eine selbständige Erwerbstätigkeit bejaht würde, erwirtschaftete der Beschwerdeführer damit lediglich anrechenbare Zwischenverdienste. Als selbständige Zwischen- verdienste kommen nur vorübergehende, zeitlich beschränkte und investitionsarme Tätigkeiten in Frage, wovon hier auszugehen ist. Der Beschwerdeführer war demnach im Zeitraum vom 21. Oktober bis zum 31. Dezember 2025 bereit und in der Lage, eine unselbständige Erwerbstätigkeit während den üblichen Arbeitszeiten auszuüben, weshalb dessen Vermittlungsfähigkeit i.S.v. Art. 15 Abs. 1 AVIG mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht verneint wurde. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, gutzuheissen, der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom

E. 19 / 20

2. Februar 2026 ist aufzuheben und es ist die Vermittlungsfähigkeit des

Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 21. Oktober 2025 bis zum 31. Dezember

2025 festzustellen.

7.1.

Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale

Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies

im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kosten-

pflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich

mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine

Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind vor-

liegend keine Kosten zu erheben.

7.2.1. Der Beschwerdeführer macht mit der Beschwerde die Ausrichtung einer

Entschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners geltend. Nach Art. 61 lit. g

ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der

Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der

Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Die Bemessung der Parteientschädigung

bestimmt sich gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 11.3.1,

9C_519/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2, 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018

E. 9.2). Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel dazu

verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten

notwendigen Kosten zu ersetzen. Darunter fallen regelmässig die durch den Beizug

eines mandatierten, externen Rechtsanwalts mittels Honorarnote ausgewiesenen

(Vertretungs-)Kosten (vgl. dazu auch Art. 16a Abs. 2 und Art. 19 AnwG

[BR 310.100] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 HV [BR 310.250]). Der Beschwerdeführer ist nicht

anwaltlich vertreten, weshalb ihm praxisgemäss keine Parteientschädigung zusteht

(vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 31 vom

17. September 2025 E. 7.1, SV1 25 21 vom 29. August 2025 E. 10.1 und Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 24 50 vom 19. Dezember 2024

E. 8).

7.2.2. Der obsiegende Beschwerdeführer liess sich gemäss eigenen Angaben

rechtlich beraten. Eigene Leistungen, die im Zusammenhang mit der Prozess-

führung den Verfahrensbeteiligten entstehen, sind grundsätzlich nicht mittels einer

Parteientschädigung gemäss Art. 78 VRG auszugleichen (vgl. Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 91 vom 22. November 2016

E. 6d m.H.a. PVG 2013 Nr. 1 E. 6 sowie BGE 110 Ia 1 E. 6 und 105 Ia 120). Der

Ersatz von Auslagen kann gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts U 16 91 vom

E. 20 / 20

E. 22 November 2016 E. 6d ausnahmsweise in Frage kommen, wenn diese erheblich und nachgewiesen sind. Besondere Umstände können es im Ausnahmefall auch rechtfertigen, unabhängig von einer Vertretung eine Entschädigung für durch den Prozess verursachte Umtriebe zuzusprechen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 91 vom 22. November 2016 E. 6d m.H.a. BGE 113 Ib 353 E. 6b; vgl. zum Ganzen: Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV2 24 110 vom 27. Oktober 2025 E. 8.2.2 m.w.H.). 7.2.3. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Höhe der geltend gemachten Entschädigung. Eine Aufstellung der konkreten Aufwände im Zusammenhang mit der in Anspruch genommenen Rechtsberatung liegt nicht vor. Damit ist nicht von rechtsprechungsgemäss erforderlichen erheblichen und nachgewiesenen Auslagen auszugehen. Ebensowenig sind damit besondere Verhältnisse erstellt, die es im Ausnahmefall rechtfertigen, eine Entschädigung für durch den Prozess verursachte Umtriebe zuzusprechen. Insofern rechtfertigt es sich im vorliegenden Beschwerde- verfahren nicht, dem formell nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Entschädigung gestützt auf Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 78 Abs. 1 VRG zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen. Der Einspracheentscheid des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden vom 2. Februar 2026 wird aufgehoben und es wird die Vermittlungsfähigkeit von A._____ für den Zeitraum vom 21. Oktober 2025 bis zum 31. Dezember 2025 festgestellt.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 15. Juli 2026 mitgeteilt am 17. Juli 2026 Referenz SV2 26 12 Instanz Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung von Salis, Vorsitz Maurer, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) Ringstrasse 10, 7001 Chur Beschwerdegegner Gegenstand Vermittlungsfähigkeit

2 / 20 Sachverhalt A. A._____, Jahrgang 1963, war zuletzt als Schreiner tätig. Am 30. Juli 2025 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 80 % ab demselben Datum an. B. Am 21. Oktober 2025 schloss A._____ eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit der B._____ AG. Die Vereinbarung sah vor, dass A._____ als freischaffender Mitarbeiter für die B._____ AG im Einsatz stünde und dieser für seinen Einsatz als Selbständigerwerbender Rechnung stellte. C. Der Zusammenarbeitsvertrag war Thema anlässlich des Beratungs- gesprächs vom 30. Oktober 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) C._____. D. A._____ gab am 3. November 2025 auf dem Formular des RAV betreffend Tageszeit und Umfang der auf Dauer ausgerichteten selbständigen Erwerbstätigkeit an, dass es ihm nicht möglich sei, die Tageszeit und den Umfang der auf Dauer ausgerichteten selbständigen Erwerbstätigkeit anzugeben. Bezüglich zusätzlich möglicher Tätigkeit als Arbeitnehmer machte er keine Angaben. Auch am

28. November 2025 war es ihm nicht möglich, die Tageszeit der auf Dauer aus- gerichteten selbständigen Erwerbstätigkeit anzugeben. Bezüglich Umfang der Tätigkeit gab er neu an, pro Woche durchschnittlich 16 Stunden auf selbständiger Basis erwerbstätig zu sein. Weiter notierte er, dass es ihm möglich sei, zusätzlich von Dienstag bis Donnerstag jeweils von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Uhr als Arbeitnehmer tätig zu sein. Den Arbeitsumfang im Angestelltenverhältnis bezeichnete er mit ca. 15 % seit Ende Oktober 2025. E. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2025 verneinte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Vermittlungsfähigkeit von A._____ und lehnte damit dessen Anspruchsberechtigung ab Anmeldung per 21. Oktober 2025 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Versicherte trotz wiederholter Erklärung und Erläuterung der Konsequenzen scheinbar nicht gewillt sei festzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Damit sei auch nicht eruierbar, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er sich der Arbeitsvermittlung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit zur Verfügung stelle. Infolge dessen sei seine Vermittlungsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung am 21. Oktober 2025 zu verneinen.

3 / 20 F. Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 Einsprache. Begründend führte er zusammenfassend aus, dass er immer vermittelbar gewesen sei und es auch aktuell noch sei. Er sei seinen Verpflichtungen nachgekommen und sehr wohl bemüht als auch interessiert, Arbeit zu finden. Er sei immer und auch aktuell für mindestens drei volle Arbeitstage einsetzbar. Mit seinen Teileinsätzen entlaste er die Arbeitslosenkasse. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 brachte der Versicherte ergänzend vor, dass mit der Zusammenarbeitsvereinbarung der B._____ AG kein Beweis für eine selbständige Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden könne. Da keine Festanstellung in Aussicht gewesen sei, habe er mit dieser Arbeitsleistung einen Zwischenverdienst realisieren können. Mit dem Zusammen- arbeitsvertrag könne die Arbeitszeit definiert werden; dieser habe keinen Zusammenhang mit einer Nichtvermittelbarkeit. Weiter monierte er, dass er durch das RAV nicht im Voraus über die Bedingungen einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit gemäss Weisung AVIG ALE Rz. B246 informiert worden sei, weshalb die Weisung AVIG ALE Rz. B241 vorliegend nicht anwendbar sei. Zudem brachte er vor, dass er mit der Abrechnung betreffend den Monat Oktober 2025 nicht einverstanden sei und forderte diesbezüglich eine schriftliche Verfügung mit den notwendigen Angaben. G. Mit E-Mail vom 9. Januar 2026 teilte A._____ dem KIGA die Kündigung des Vertrags mit der B._____ AG per 1. Januar 2026 mit. H. Am 21. Januar 2026 ersuchte das KIGA A._____ um eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse, ob es sich bei der Vereinbarung mit der B._____ AG um ein normales Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Das KIGA hielt fest, dass die Vermittlungsfähigkeit aufgrund des Wegfalls der Vereinbarung ab 1. Januar 2026 bejaht werden könne. I. Mit Antwortschreiben vom 26. Januar 2026 an das KIGA hielt A._____ daran fest, dass er seit Ende Juli 2025 jederzeit vermittelbar gewesen sei. Er gab an, dass er die SVA GR kontaktiert habe und der Sachbearbeiter sich mit dem KIGA in Verbindung setzen würde. A._____ wies auf die ausstehenden Angaben sämtlicher Abrechnungen hin und forderte diesbezüglich einen anfechtbaren Entscheid. J. Mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2026 wies das KIGA die Einsprache ab und teilrevidierte die angefochtene Verfügung insofern, als die Vermittlungs- fähigkeit von A._____ neu nur noch für den Zeitraum vom 21. Oktober bis zum

31. Dezember 2025 verneint und A._____ ab dem 1. Januar 2026 als vermittlungs- fähig im Sinne des AVIG erachtet wurde. Begründend führte das KIGA an, vorliegend sei unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Einsprecher

4 / 20 mit der B._____ AG eine "freie Zusammenarbeit" vereinbart habe, wonach der Einsprecher als "freischaffender Mitarbeiter" eingesetzt werde und er dafür seine Einsätze als selbständig Erwerbender in Rechnung stellen sollte. Damit habe der Einsprecher ohne Zweifel die Aufnahme einer auf Dauer ausgerichteten selbstän- digen Erwerbstätigkeit beabsichtigt. Nach Lehre und Rechtsprechung hätte der Einsprecher demnach gegenüber der Arbeitslosenversicherung definieren müssen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er selbständig erwerbstätig sein würde. Dies vor dem Hintergrund, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag der Arbeits- losenversicherung entspreche, das unternehmerische Risiko eines selbständig Erwerbstätigen zu übernehmen. Mit der Auflösung der Zusammenarbeit mit der B._____ AG habe A._____ scheinbar seine selbständige Erwerbstätigkeit per

31. Dezember 2025 aufgegeben, weshalb seine Vermittlungsfähigkeit ab dem

1. Januar 2026 wiederum bejaht werden könne. Das KIGA hielt weiter fest, Abklärungen bei der AHV-Ausgleichskasse hätten ergeben, dass die B._____ AG den Einsprecher nicht rückwirkend als Angestellten abrechne. K. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Februar 2026 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag, seine Vermittlungsfähigkeit sei durchgehend ab Juli 2025 zu bejahen und die entsprechenden Leistungen nachzuzahlen. Seine Bemühungen betreffend Zwischenverdienst seien zu prüfen und entsprechend zu würdigen. Die Abrech- nungen des KIGA ab Juli 2025 seien zu überprüfen und die Kürzungen nachweislich detailliert zu begründen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des KIGA. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich bereits vor der Aufgabe seiner Anstellung als Schreiner im April 2025 um eine neue Anstellung ab Juli 2025 bemüht habe. Auch nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse habe er sich trotz Handicaps seines Alters von 62 Jahren sehr aktiv um eine neue Stelle bemüht. Trotzdem sei es zu einer Einstellung der Anspruchsberechtigung für 15 Tage ab 30. Juli 2025 gekommen. Nach erfolgloser Stellensuche habe er am

21. Oktober 2025 wenigstens eine Zusammenarbeitsvereinbarung mit der Firma B._____ AG in D._____ abschliessen können. Er habe für diese Firma jeweils kurze Arbeitseinsätze durchgeführt, obwohl sie keine Sozialabgaben habe bezahlen wollen. Er habe dies in Kauf genommen, um damit endlich etwas als deklarierten Zwischenverdienst einbringen zu können. Er habe grundsätzlich nie beabsichtigt, mit 62 Jahren noch eine selbständige Tätigkeit aufzubauen. Er habe diesen Auftrag vielmehr annehmen müssen, um seine finanzielle Lage etwas zu verbessern und die Kosten der Arbeitslosenkasse zu vermindern. Er habe das Zwischenverdienst- einkommen deklariert und werde diese Einnahmen auch noch mit der AHV

5 / 20 abrechnen. Der Beschwerdeführer hielt weiter fest, heute müsse er feststellen, dass er beim Beratungsgespräch vom 30. Oktober 2025 dazu genötigt worden sei, eine selbständige Erwerbstätigkeit zu deklarieren, einzig wegen der Unterzeichnung der Zusammenarbeitsvereinbarung. Obwohl auch dem Rechtsdienst des KIGA bewusst sei, dass ein solcher Vertrag arbeitsrechtlich nicht korrekt sei und der Arbeitgeber die Sozialabgaben trotzdem bezahlen müsste. Noch klarer sei, dass mit diesem Vertrag nie eine selbständige Tätigkeit begründet werden könne. Aus diesem Grunde sei er auch dazu gedrängt worden festzuhalten, welchen Zeitraum er für den Aufbau der selbständigen Tätigkeit benötigen werde. Da dies nie seine Absicht gewesen sei, habe er dazu auch keine Angaben machen können. Im Gegenteil habe er die Arbeit für die B._____ AG und andere ohne Einschränkung bei seiner Bewerbungstätigkeit durchführen können, da ja nie eine Aussicht auf eine Stelle vorgelegen habe. Nun sei ihm bewusst, dass er das Formular unbedingt habe ausfüllen sollen, damit ihm nachträglich die Vermittlungsfähigkeit habe abgesprochen werden können. Er sei ohne Zweifel nach Art. 15 AVIG immer bereit, in der Lage und berechtigt gewesen, zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, was beweise, dass er vermittlungsfähig sei. Ein weiterer Beweis dafür seien die Anzahl Bewerbungen und die getätigten Arbeitseinsätze. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, die Ausführungen des KIGA im Einspracheentscheid entsprächen nicht der Wahrheit und dem Sach- verhalt. Er habe beim Antrag auf Arbeitslosenentschädigung einen Beschäftigungs- grad von 80 % beantragt, folglich habe die Ausübung der kurzen Arbeit im Zwischenverdienst bei der B._____ AG nie die Ausübung einer möglichen 80 %- Anstellung tangieren können. Umso mehr, als bekanntlich nur eine sehr geringe Chance bestanden habe, in den nächsten Monaten ein paar Stunden für diese Firma zu arbeiten. Bei der Aussage im Einspracheentscheid, Ziffer 4 "der Versicherte beharre auf seiner selbständigen Erwerbstätigkeit und verweigere die Definition der Arbeitstage und der Arbeitszeiten" handle es sich schlicht um eine Lüge. Sie diene lediglich als fragliche Begründung für eine Verneinung der Vermittlungsfähigkeit, die aus dem effektiven Sachverhalt nicht nachgewiesen werden könne. Die effektive Situation werde vollkommen verkannt. Er könne nicht nachvollziehen, welche Beweggründe bestünden, um ihn mit allen Mitteln zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu zwingen, die es nicht gebe und die er auch nicht anstreben möchte. Dies nur, weil er für den kleinen Zwischenverdienst einen Kompromiss habe eingehen müssen. Der Beschwerdeführer hielt nochmals fest, dass er keine auf die Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit habe ausüben wollen, wie es die Weisung AVIG ALE Rz. B241 vorsehe. Schliesslich mangle es auch an den wichtigsten Faktoren für eine selbständige Tätigkeit nach AHVG, wie das Vorhandensein von mehreren Auftraggebern, das Tragen von

6 / 20 eigenem wirtschaftlichem Risiko und Einsatz von Kapital, folglich das Vorhanden- sein eines eigenen Betriebs mit den notwendigen Maschinen etc., die freie Wahl über Aufträge und Organisation und damit das Auftreten in eigenem Namen bei Kunden. L. In seiner Stellungnahme vom 17. März 2026 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter gesetz- licher Kostenfolge. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, unbestritten und aufgrund der Akten erstellt sei, dass der Beschwerdeführer mit der B._____ AG eine "freie Zusammenarbeit" vereinbart habe. Die Parteien hätten ausdrücklich vereinbart, dass der Beschwerdeführer als "freischaffender Mitarbeiter" eingesetzt werde und seine Einsätze als selbständig Erwerbender in Rechnung stellen sollte. Damit habe der Beschwerdeführer ganz ohne Zweifel die Aufnahme einer auf Dauer ausgerichteten selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigt. Gemäss Lehre und Rechtsprechung habe er demnach gegenüber der Arbeitslosenversicherung definieren müssen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er selbständig erwerbstätig sein würde. Der Zwischenverdienstbescheinigung für den Monat Dezember 2025 und den entsprechenden Abrechnungen sei weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht ausschliess- lich für die B._____ AG ausgeführt habe. So habe er beispielsweise am

30. Dezember 2025 der E._____ AG, der F._____ AG und der G._____ AG Rechnung gestellt. Demnach sei der Beschwerdeführer zumindest im Dezember 2025 gewillt gewesen, auf selbständiger Basis erwerbstätig zu sein, ohne sich gegenüber der Arbeitslosenversicherung festzulegen. Zwischenzeitlich regle der Beschwerdeführer seine Einsätze für die B._____ AG immerhin über die H._____ AG, womit er unselbständig erwerbstätig sei. M. Mit Replik vom 10. April 2026 beantragte der Beschwerdeführer erneut, dass detailliert nachgewiesen und begründet werden solle, weshalb im Zeitraum von Juli bis Dezember 2025 lediglich 20 Tage, nach Abzug des Zwischenverdienstes von sechs Tagen (49.5 h : 8.3 h pro Tag), ausbezahlt worden seien. Im Übrigen vertiefte er die bisherigen Ausführungen. N. Am 21. April 2026 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Februar 2026 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

7 / 20 Erwägungen 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 2. Februar 2026 (act. B.13). Gegen Einsprache- entscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 und 57 ATSG Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV (SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Februar 2026 wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- versicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] und Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]), womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat der mit Einspracheentscheid bestätigten Rückforderungsverfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach – vorbehältlich nachfolgender Erwägung 2 – einzutreten (vgl. Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). 1.2. Nach Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Gericht in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 VRG). Im Falle eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung beliefe sich das Taggeld des Beschwerdeführers – ausgehend vom versicherten Verdienst in der Höhe von CHF 7'331.00 (Art. 23 AVIG; vgl. KIGA-act.1) – auf gerundet CHF 236.50 (= CHF 7'331.00 x 0.7 [Art. 22 Abs. 2 AVIG] / 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Im Zeitraum vom 21. Oktober 2025 bis zum 31. Dezember 2025 hätte der Beschwerdeführer höchstens 52 Taggelder beziehen können, was einen Betrag von CHF 12'298.00 brutto ergäbe. Gemäss Beschwerdegegner erzielte der Beschwerdeführer im selben Zeitraum ein Einkommen allein bei der B._____ AG von insgesamt CHF 4'777.50 (vgl. KIGA-act.

8 / 20 2 bis 4), welches von der Arbeitslosenentschädigung in Abzug zu bringen wäre. Da der Streitwert somit unterhalb von CHF 10'000.00 liegt und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, ergeht der Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz. 2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit dessen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder im Zeitraum vom 21. Oktober bis zum 31. Dezember 2025 zu Recht verneint hat. Die Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv zu beurteilen, d.h. von jenem Zeitpunkt aus und unter Würdigung jener Verhältnisse, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung gegeben waren (KUPFER BUCHER, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Arbeits- losenversicherung AVIG [Rechtsprechung zum AVIG], 6. Aufl. 2025, S. 73). Nicht Streitgegenstand bildet die vom Beschwerdeführer erwähnte Einstellung in der Anspruchsberechtigung vom 1. September 2025 (act. B.3), geht doch aus den Akten nicht hervor, dass diese angefochten worden wäre, womit von deren Rechts- kraft auszugehen ist. Ebensowenig hat das streitberufene Gericht die vom Beschwerdeführer beantragte Bestätigung der Vermittlungsfähigkeit ab Juli 2025 bis und mit 20. Oktober 2025 zu beurteilen, wird dieser Zeitraum doch vom angefochtenen Einspracheentscheid nicht tangiert (vgl. Ziff. 1 des beschwerde- führerischen Rechtsbegehrens [act. A.1]). Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. Vermittlungsfähigkeit 3.1. Die versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG), in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Referenzalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von dieser befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG), vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (KUPFER BUCHER, Fokus Arbeitslosenversicherungsgesetz [Fokus AVIG], 2. Aufl. 2023, S. 15 Ziff. 3.2.1). 3.2. Bestritten wird das Vorliegen der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerde- führers gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ab dem 21. Oktober bis zum 31. Dezember

2025. Eine arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmass- nahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört nebst

9 / 20 der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitsberechtigung im objektiven Sinn subjektiv auch die Vermittlungsbereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (vgl. Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE], herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Stand 1. Januar 2026, Rz. B215). Unter Arbeitsfähigkeit ist insbesondere die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie die örtliche und zeitliche Verfügbarkeit zu verstehen. Arbeitsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, unter den in Arbeitsverhältnissen allgemein üblichen Bedingungen arbeiten zu können (KUPFER BUCHER, Fokus AVIG, S. 2 Ziff. 1.2.1). Das subjektive Element der Vermittlungs- fähigkeit umfasst die Arbeits- und Vermittlungsbereitschaft. Massgebend ist neben dem Willen der versicherten Person, eine Arbeit anzunehmen, ein Tun, das diesen Willen verdeutlicht (KUPFER BUCHER, Fokus AVIG, S. 1 f.). Ein wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft bildet die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_10/2023 vom 4. August 2023 E. 2.2, 8C_576/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.2 und 8C_56/2019 vom 16. Mai 2019 E. 2.1; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2348 Rz. 270). Wenn und solange hingegen ein Voraussetzungselement nicht gegeben ist, fehlt es an der Vermittlungsfähigkeit und damit an der Anspruchsberechtigung (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2296 Rz. 98). 3.3. Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv und aufgrund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2018 vom 22. Januar 2019 E. 3.2; KUPFER BUCHER, Fokus AVIG, S. 3 Ziff. 1.3). Die Bereitschaft der versicherten Person, eine neue Stelle anzutreten, ist aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen, der Wille allein oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft genügen nicht. Die versicherte Person muss mit entsprechenden Arbeitsbemühungen ihre Bereitschaft unter Beweis stellen (KUPFER BUCHER, Rechtsprechung zum AVIG, S. 74). Die zuständige Amtsstelle führt mit der versicherten Person mindestens alle zwei Monate Beratungs- und Kontroll- gespräche. Dabei werden die Vermittlungsfähigkeit und der Umfang des anrechen- baren Arbeitsausfalls überprüft (vgl. Art. 17 AVIG; Art. 21 Abs. 1 AVIV). Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Die versicherte Person ist entweder vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeits- pensums anzunehmen oder sie ist es nicht (BGE 125 V 51 E. 6a m.H.), eine graduelle Abstufung ist vom Gesetz nicht vorgesehen (BGE 146 V 210 E. 3.2, 143 V 168 E. 2, 136 V 95 E. 5.1). Eine versicherte Person, die arbeiten will, kann und

10 / 20 darf, und die sich um Arbeit bemüht, gilt grundsätzlich, unabhängig von der arbeitsmarktabhängigen Vermittlungschance, als vermittlungsfähig. Erachtet die zuständige Amtsstelle die versicherte Person indes nicht für vermittlungsfähig oder ändert sich der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls, so gibt sie dies der Arbeitslosenkasse bekannt (Art. 24 Abs. 1 AVIV). Die Amtsstelle erlässt ihren Entscheid darüber in Form einer Verfügung (Art. 24 Abs. 2 AVIV). 3.4. Die Vermittlungsbereitschaft muss auf die Suche und Annahme einer unselb- ständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen des gewünschten Beschäftigungsgrades gerichtet sein. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht muss die versicherte Person bereit sein, zumutbare befristete Beschäftigungen oder Zwischenverdienste anzunehmen (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B220). Die versicherte Person hat sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene, zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzu- sehen (Art. 17 AVIG; Urteile des Bundesgerichts 8C_494/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.2 und 8C_576/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.2; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2348 Rz. 270). Aus dem Umstand, dass eine versicherte Person ein Erwerbs- einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt, kann nicht ohne Weiteres auf eine Vermittlungsunfähigkeit geschlossen werde, allenfalls liegt auch ein Zwischen- verdienst vor (KUPFER BUCHER, Rechtsprechung zum AVIG, S. 76). Eine auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit schliesst die Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich nicht aus. Die Vermittlungsfähigkeit ist aber u.a. dann zu verneinen, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit ein Ausmass angenommen hat, wodurch sie nur noch zum kleinsten Teil ausserhalb der normalen Arbeitszeit bewältigt werden kann und die Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit zu den üblichen Zeiten damit ausgeschlossen scheint (BGE 112 V 136 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts C 307/05 vom 3. November 2006 E. 2.1; KUPFER BUCHER, Rechtsprechung zum AVIG, S. 76). Eine Vermittlungsunfähigkeit liegt weiter vor, wenn eine versicherte Person nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt (KUPFER BUCHER, Fokus AVIG, S. 231 Ziff. 24.3), d.h. wenn der Aufbau des eigenen Unternehmens mit dem Ziel dauernder wirtschaftlicher und unternehmer- ischer Unabhängigkeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselb- ständigen Erwerbstätigkeit nicht oder kaum mehr möglich ist (Urteil des Bundes- gerichts 8C_333/2021 vom 22. Juli 2021 E. 4.2). Von einer Vermittlungsunfähigkeit ist demnach auszugehen, wenn an die Arbeitszeit Bedingungen gestellt werden, die eine neue Beschäftigung verunmöglichen oder erheblich erschweren (KUPFER BUCHER, Rechtsprechung zum AVIG, S. 81). Im Einzelfall ist somit abzuklären, ob

11 / 20 sich das Ausmass der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit auf die Verfügbarkeit der versicherten Person auswirkt. 3.5. Bei auf Dauer ausgerichteter selbständiger Erwerbstätigkeit bildet der Verdienst aus dieser Tätigkeit nie Zwischenverdienst. Bei vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit bildet der Verdienst hingegen Zwischenverdienst, wenn sich die versicherte Person intensiv um eine unselbständige Arbeit bemüht und der Zwischenverdienst leicht aufgelöst werden kann (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B236; vgl. auch BGE 111 V 38 E. 2b). Als Zwischenverdienst kann demnach nur eine vorübergehende, zeitlich beschränkte und investitionsarme selbständige Erwerbstätigkeit in Frage kommen (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B235). Wesentlich ist, dass die versicherte Person nach wie vor als Arbeitnehmer tätig sein will, entsprechende Arbeitsbemühungen unternimmt und die Kontrollvorschriften befolgt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 246/05 vom 2. November 2006 E. 2.2; vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2391 Rz. 426). Nach dem Gesagten darf die Aufnahme eines selbständigen Zwischenverdienstes einzig als Reaktion auf die Arbeitslosigkeit erfolgen und muss einzig und allein der Schadenminderung dienen. Entspricht hingegen die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit einem ohnehin gehegten Berufswunsch, und wird der Eintritt der Arbeitslosigkeit zum Anlass genommen, diesen in Form eines selbständigen Zwischenverdienstes zu realisieren, gilt die versicherte Person nicht als vermittlungsfähig. Muss doch ein selbständiger Zwischenverdienst innert nützlicher Frist zu Gunsten einer Arbeit- nehmertätigkeit aufgegeben werden können (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B235; vgl. BGE 111 V 38 E. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 246/05 vom 2. November 2006 E. 2.2). 4. Auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit 4.1. Der Beschwerdegegner verneinte die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerde- führers ab dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung mit der B._____ AG am

21. Oktober bis zum 31. Dezember 2025 mit der Begründung, dass dieser nicht gewillt gewesen sei festzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er seiner auf Dauer ausgerichteten selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen das Vorliegen einer derartigen Erwerbs- tätigkeit. Das Gericht hat demnach zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer gestützt auf eine Gesamtwürdigung der Umstände zu Recht als auf Dauer selbständig erwerbend qualifiziert hat. 4.2. Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt in der Regel vor, wenn die ver- sicherte Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbst-

12 / 20 organisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 149 V 57 E. 6.4 m.H.). Charakteristische Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit sind gemäss Rechtsprechung die Tätigung erheb- licher Investitionen, die Benutzung eigener Geschäftsräumlichkeiten oder die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selbst zu tragen hat. Für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit spricht weiter die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Unternehmen in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein; massgeblich ist die tatsächliche Auftrags- lage (vgl. BGE 149 V 57 E. 6.4; vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, https://selbststaendig-erwerbend.ch/, oder Leitfaden des SECO zur Selbständigkeit, https://www.kmu.admin.ch/de/selbststaendigkeit-ein-leitfaden). Merkmale, die in der Regel auf eine selbständige Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne schliessen lassen, sind u.a.: die regelmässige Direktübernahme von Drittauf- trägen, d.h. die Ausführung von Arbeiten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung für vornehmlich selbstgewählte Kunden; das Bestehen einer Betriebs- organisation, d.h. eine Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrichtungen und Maschinen, oder das Einsetzen von bedeutenden eigenen oder gemieteten Betriebsmitteln, oder die Beschaffung von be- und verarbeitetem Material auf eigene Rechnung oder das Einsetzen von gleichzeitig verschiedenen eigenen Equipen auf verschiedenen Arbeitsplätzen. Weitere Merkmale sind z.B. die Verlust- tragung, das Inkassorisiko, ein Eintrag im Handelsregister und/oder im Telefon- und Adressbuch, das Vorhandensein einer Firmentafel oder die Verwendung von Geschäftspapier mit aufgedrucktem Firmennamen (vgl. Leitfaden der Eidgenös- sischen Ausgleichskasse EAK zur Sozialversicherungsrechtlichen Stellung in der AHV/IV/EO, https://www.eak.admin.ch/de/sozialversicherungsrechtliche-stellung- in-der-ahv-iv-eo). 4.3. Als unselbständig erwerbend gilt im Allgemeinen, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Die untergeordnete Stellung äussert sich in der Weisungsgebundenheit des Erwerbstätigen, die mit einer Rechenschafts- pflicht einhergeht und/oder in dessen Eingliederung in eine fremde Arbeits- organisation. Merkmale, die in der Regel auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne schliessen lassen, sind u.a. das Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses (erhebliche Weisungsgebundenheit in persön- licher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht); die Eingliederung in die Arbeits-

13 / 20 organisation des Auftraggebers; das Tätigwerden in dessen Handlungsbereich; die Pflicht des Arbeitnehmers, seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen sowie intensive Inanspruchnahme durch den Auftraggeber; das Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung; die Einordnung in die Infrastruktur des Auftrag- gebers; die Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung; ein Konkurrenzverbot (vgl. zum Ganzen: Leitfaden der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK zur Sozialversicherungsrechtlichen Stellung in der AHV/IV/EO, https://www.eak.- admin.ch/de/sozialversicherungsrechtliche-stellung-in-der-ahv-iv-eo; vgl. auch BGE 149 V 57 E. 6.3). 4.4. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, sind aber nicht ausschlaggebend. Aufgrund der Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte ist die (beitrags-)rechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten vorhanden sind, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (vgl. BGE 149 V 57 E. 6.2 ff., 146 V 139 E. 3.1, 144 V 111 E. 4.2; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_226/2025 vom 23. Juli 2025 E. 3.2.2, 9C_550/2023 vom 25. April 2024 E. 4.1, 9C_172/2023 vom 28. Juni 2023 E. 3.2). Nicht entscheidend sind Vereinbarungen unter den Beteiligten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2017 vom 17. Mai 2018 E. 6.1; vgl. Weisung des SECO zum Vorgehen zur Überprüfung der selbständigen Erwerbstätigkeit von auslän-dischen Dienstleistungserbringern, https://www.seco.admin.ch/de/entsendung-selbstaen-digerwerbende, und https://www.seco.admin.ch/de/was-ist-bei-selbst-staendigkeit-zu-beachten). Für die Beurteilung, ob der selbständige Zwischenverdienst auf Dauer ausgerichtet ist oder lediglich der Schadenminderung dient, können u.a. folgende Kriterien herangezogen werden: Das Ausmass der getroffenen Dispositionen und Bindungen (z.B. Firmengründung, Abschluss von längerfristigen Mietverträgen, Anstellungsverträge, Investitionen etc.), der Umfang der von den Bruttoeinnahmen in Abzug gebrachten Auslagen; Äusserungen, Absichten und Verhalten der versicherten Person; die Intensität des selbständigen Zwischenverdienstes oder die Arbeitsbemühungen für unselbständige Erwerbstätigkeiten (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B236).

14 / 20 4.5.1. Gemäss Vereinbarung vom 21. Oktober 2025 über die Zusammenarbeit mit der B._____ AG (KIGA-act. 8) war der Beschwerdeführer als "freischaffender Mitarbeiter" im Einsatz und stellte dieser für seinen Einsatz als "Selbständig- erwerbender" Rechnung (Ziff. 1). Der Beschwerdeführer war gemäss Vereinbarung der Abteilung Realisierung der B._____ AG unterstellt und handelte in deren Weisung (Ziff. 1). Seine Aufgaben umfassten insbesondere die Beratung von Kunden/Bauleitungen im Rahmen des erteilten Auftrags (Ziff. 1). Sämtliche Dokumente waren in Form der B._____ AG zu erstellen und durch den Leiter Realisation/Projektverantwortlichen vor dem Versand zu prüfen; projektrelevante Gespräche/Kommunikationen waren mit dem Leiter Realisation/Projekt- verantwortlichen vorgängig abzusprechen oder im Nachgang zwingend schriftlich zu rapportieren (Ziff. 2). Die schriftliche Kommunikation mit den Kunden erfolgte über eine Mailadresse der Firma B._____ AG, mit deren Signatur, welche die klare Erkennung und Zuweisung zu ihr zeigte; der Leiter Realisation war zudem beim Versand einer E-Mail als Empfänger in das cc zu setzen. Weiter hatte der Beschwerdeführer für die mündliche Kommunikation eine Telefonnummer der B._____ AG zu benutzen, welche die klare Erkennung und Zuweisung zu ihr zeigte (Ziff. 3). Die Vereinbarung hielt im Weiteren fest, dass die B._____ AG gegenüber dem Beschwerdeführer das alleinige Weisungs- und Kontrollrecht bezüglich der Ausführung/Umsetzung der zugewiesenen Tätigkeiten besass. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer ein Konkurrenzverbot auferlegt und ihm gestattet, eigene noch laufende Projekte zu beenden, neue Projekte waren zwingend mit der B._____ AG einzugehen (Exklusivitäts-Recht der B._____ AG; Ziff. 6). Die Vereinbarung war zeitlich unbefristet, eine Auflösung hatte mit einer monatlichen Kündigungsfrist auf Ende Monat zu erfolgen (Ziff. 7). 4.5.2. Als selbständiger Schreiner würde der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das oben Ausgeführte u.a. unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten, er trüge das wirtschaftliche Risiko (z.B. für Material, Personal, Auftrags- oder Zahlungsausfälle) und wäre von einer fremden Betriebsorganisation unab- hängig. Aus den Akten ergeben sich kein entsprechender Anhaltspunkt und kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer für die obgenannte Tätigkeit erhebliche Investitionen (z.B. Infrastruktur) getätigt hat und langfristige Mietverträge (z.B. für Geschäftsräumlichkeiten oder Betriebsausstattung) eingegangen ist. Dasselbe gilt bezüglich eines grösseren Verlustrisikos. Demnach geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die Folgen von Zahlungsunfähigkeit von Kunden trug. Mangels gegenteiliger Angaben ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts der in der Vereinbarung festgelegten einmonatigen Kündigungsfrist die Tätigkeit kurzfristig und ohne Einbussen von

15 / 20 Substanzverlust wieder hätte aufgeben können, da er weder für Angestelltenlöhne noch für ein längerfristiges Mietverhältnis (z.B. für Räumlichkeiten, Betriebs- ausstattungen) einzustehen hatte. Vorliegend fehlte es demnach an einem namhaften Unternehmerrisiko des Beschwerdeführers, was gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht. Für eine arbeitsorganisatorische Abhängig- keit von der B._____ AG spricht weiter, dass es dem Beschwerdeführer nicht frei stand, bei welchen Kunden er tätig war, ferner konnte er das Honorar nicht frei festlegen. Der Beschwerdeführer korrespondierte und trat gegen aussen nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der B._____ AG, auf, was ein weiteres Indiz für ein Abhängigkeitsverhältnis ist, wie dies für eine unselbständige Tätigkeit charakteristisch ist. Im Weiteren unterlag er vielfältigen Weisungen der B._____ AG. Damit unterwarf er sich den Kontrollbedürfnissen jener Firma, was Ausdruck eines arbeitnehmerähnlichen Subordinationsverhältnisses ist. Auch die Mitwirkung in der Projektorganisation und Projektrealisation (vgl. Ziff. 1 der Vereinbarung) weist auf eine Eingliederung in die Unternehmung und auf eine unselbständige Erwerbs- tätigkeit hin. Ebenso lässt das Konkurrenzverbot auf ein Subordinationsverhältnis schliessen. Bei einer Gesamtbetrachtung von Wortlaut und Inhalt der Zusammen- arbeitsvereinbarung kann nicht von gleichgeordneten Geschäftspartnern ausgegangen werden, was für eine unselbständige Tätigkeit des Beschwerde- führers bei der B._____ AG spricht (vgl. zum Ganzen: BGE 144 V 111 E. 6; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4). 4.5.3. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer in den Monaten August bis Dezember 2025 um eine Festanstellung im Umfang von 60 % bis 80 % bemüht hat (vgl. Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen Monate August bis Dezember 2025 [act. B.4]). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in den Formularen des RAV (vgl. KIGA-act. 10 f.) die Tageszeit und den Umfang der auf Dauer ausgerichteten selbständigen Erwerbstätigkeit zunächst nicht genau angab, geht doch aus dem vom

28. November 2025 datierten Formular hervor, dass er von Dienstag bis Donnerstag ganztags als Arbeitnehmer zur Verfügung gestanden hat und daneben durchschnittlich 16 Stunden bzw. ca. 15 % seit Ende Oktober 2025 bei der B._____ AG erwerbstätig war (KIGA-act. 11). Wenn der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung (act. A.2 Ziff. 3 S. 3) dartut, letztere Darstellung sei nur eine minimale Korrektur gewesen, verkennt er die Sachlage entscheidend. Denn unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer bei der B._____ AG als Unselbständigerwerbender oder Selbständigerwerbender tätig war, war er damit in nachvollziehbarer Weise vermittlungsfähig, da zu mindestens 60 % vermittelbar. Dies ergeht aus dem Umstand, dass er nach Bedarf bei der B._____ AG tätig war

16 / 20 ("B._____ kommt je nach Bedarf auf mich zu"; KIGA-act. 2) und im Oktober 16.25 Stunden (vgl. KIGA-act. 2) sowie im November 27.75 Stunden (vgl. KIGA-act. 3), somit jeweils monatlich weniger als 20 %, für die genannte Firma arbeitete. Sein nach Ansicht des streitberufenen Gerichts überzeugend und schlüssig dargelegtes Bestreben war nicht auf eine selbständige Erwerbstätigkeit gerichtet, sondern er suchte im Rahmen der Schadenminderung Zwischenverdienste. Dabei bevorzugte er eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Festanstellung und wäre eine solche auch eingegangen. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer in der Bescheinigung über den Zwischenverdienst im Monat Oktober 2025 den vereinbarten Grundlohn mit der B._____ AG unter dem Punkt "Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit" auf, nicht jedoch unter dem Punkt 14, "Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit" (KIGA-act. 2). In den Bescheinigungen für die Monate November und Dezember 2025 wies er wiederum Einkommen aus unselbständiger (bei der B._____ AG) als auch aus selbständiger Tätigkeit aus (KIGA-act. 3 und 4). Diesbezüglich ist anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Ausfüllen der Formulare schwertat. Dies kann auch aus seiner Aussage geschlossen werden, wonach er keine Angaben zur Tageszeit und den Umfang der auf Dauer ausgerichteten selbständigen Erwerbstätigkeit habe machen können, da eine solche Tätigkeit ja nie seine Absicht gewesen sei (vgl. Rz. 2 der Beschwerde [act. A.1]). Es ist schliesslich auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, nachdem er aus gesundheitlichen Gründen sein eigenes Unternehmen in andere Hände übergeben und danach eine Auszeit in Anspruch genommen hatte, nicht beabsichtigte, mit 62 Jahren noch eine vollzeitliche selbständige Tätigkeit aufzubauen. Aus den Akten ergeht zudem nicht, dass der Beschwerdeführer allfällige entsprechende Investitionen oder Vorkehrungen für eine derartige neue selbständige Tätigkeit getätigt hätte. Vielmehr kann aus seinem Verhalten geschlossen werden, dass er eine Festanstellung im Umfang von maximal 80 % anstrebte (vgl. Auszüge aus dem AVAM betreffend Stellensuche [KIGA-act. 1, 7]; Formular RAV zur Tageszeit und Umfang der auf Dauer ausgerichteten selbständigen Erwerbstätigkeit [KIGA-act. 11], Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen der Monate August bis Dezember 2025 [vgl. act. B.4]), bis zum Abschluss einer solchen aber gestützt auf seine Schadenminderungspflicht jegliche Arbeiten annahm, um einen Zwischenverdienst zu erzielen. Damit konnte nicht die Rede davon sein, dass eine allfällige selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ein derartiges Ausmass angenommen hätte, dass daneben eine Arbeitnehmertätigkeit zu den üblichen Zeiten nicht mehr möglich erschien, bzw. es darf mit Fug davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer jederzeit

17 / 20 und kurzfristig seine Zwischenverdienste zu Gunsten einer Festanstellung hätte aufgeben können und dies auch getan hätte (vgl. Bescheinigungen über Zwischen- verdienste für die Monate Oktober bis Dezember 2025 [KIGA-act. 2 bis 4]). Die angegebene teilzeitliche Verfügbarkeit von 60-80 % für eine unselbständige Erwerbstätigkeit wäre demnach zu bewerkstelligen gewesen, auch angesichts der kurzen Kündigungsfrist gemäss Zusammenarbeitsvereinbarung mit der B._____ AG. Der Beschwerdeführer hat sich zudem trotz der Tätigkeit für die B._____ AG weiterhin an die Kontrollvorschriften gehalten und im üblichen Rahmen Arbeits- bemühungen vorgenommen (sechs und mehr pro Monat bei mindestens vier verlangten und dies im expliziten Bewusstsein, nichts unversucht zu lassen, eine Anstellung oder weitere Zwischenverdienste generieren zu können [vgl. act. B.4; KIGA-act. 9]), was darauf schliessen lässt, dass er weiterhin an einer Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit interessiert war. Zudem vermag die Begründung des Beschwerdeführers zu überzeugen, wonach er mit der per 21. Oktober 2025 aufgenommenen Tätigkeit resp. dem erzielten Zwischenverdienst einzig der Schadenminderungspflicht nachgekommen sei, diese somit als Reaktion auf die Arbeitslosigkeit zu betrachten ist und nicht der Realisierung eines ohnehin und unabhängig von einem Stellenverlust gehegten Wunsches nach selbständiger Erwerbstätigkeit diente. Nach dem Gesagten überwiegen im vorliegenden Fall die Merkmale, welche für eine unselbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B._____ AG sprechen. Daran vermag auch die Erwähnung der selbständigen Erwerbstätigkeit in der Vereinbarung über die Zusammenarbeit vom 21. Oktober 2025 nichts zu ändern (vgl. z.B. BGE 149 V 57 E. 6.2, 146 V 139 E. 3.1, 144 V 111 E. 4.2). Und selbst wenn der Beschwerdeführer im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit für die B._____ AG gearbeitet hätte, so hätte die hierfür aufgewendete Zeit weniger als ein 20 %-Pensum betragen (vgl. KIGA-act. 2 bis 4), womit es dem Beschwerdeführer, seinen schlüssigen Ausführungen folgend, jederzeit möglich gewesen wäre, eine Festanstellung von mindestens 60 % anzunehmen (vgl. act. A.1 Rz. 3 S. 4, act. B.4, act. B.9, act. B.12; vgl. KIGA-act. 2 bis 4, KIGA-act. 9, KIGA-act. 11). 4.5.4. Folglich ist das Vorliegen einer auf Dauer ausgerichteten selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die vereinbarte Zusammen- arbeit mit der B._____ AG zu verneinen und damit dessen Vermittlungsfähigkeit in besagtem Zeitraum vom 21. Oktober 2025 bis zum 31. Dezember 2025 zu bejahen. 5.1. Der Beschwerdegegner bringt in seiner Stellungnahme vom 17. März 2025 (act. A.2) weiter vor, den Zwischenverdienstbescheinigungen Dezember 2025 und den entsprechenden Abrechnungen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

18 / 20 seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht ausschliesslich für die B._____ AG ausgeführt habe. So habe er beispielsweise am 30. Dezember 2025 der E._____ AG, der F._____ AG und der G._____ AG Rechnung gestellt. Somit sei der Beschwerdeführer zumindest im Dezember 2025 gewillt gewesen, auf selb- ständiger Basis erwerbstätig zu sein, ohne sich gegenüber der Arbeitslosen- versicherung festzulegen. 5.2. Der Beschwerdegegner hält im angefochtenen Einspracheentscheid zum einen fest, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2026 als vermittlungsfähig im Sinne des AVIG gelte (vgl. act. B.13 S. 5), zum anderen bringt er vor, dass der Beschwerdeführer zumindest im Dezember 2025 selbständig erwerbstätig gewesen sei. Aus den Akten ergibt sich, wie vorgehend dargelegt, kein Hinweis darauf, dass der gestützt auf die Vereinbarung mit der B._____ AG erwirtschaftete Zwischen- verdienst auf Dauer ausgerichtet gewesen wäre, vielmehr diente er der Schaden- minderung. Nichts anderes muss für das weitere im Dezember 2025 erwirtschaftete Einkommen gelten. Selbst wenn im Dezember 2025 eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen hätte, ist aufgrund des oben Ausgeführten nicht von einer auf Dauer ausgerichteten selbständigen Erwerbs- tätigkeit auszugehen. Auch die sich zugelegte Bezeichnung des Beschwerdeführers als "Friilänzer" führt zu keinem anderen Schluss (vgl. KIGA-act. 4; https://www.weka.ch/themen/personal/arbeitsvertraege-und-reglemente/spezielle- arbeitsvertraege/article/freelancer-freelancer-oder-scheinselbstaendigkeit/). Auch im Monat Dezember 2025 durften die Durchführungsorgane der Arbeitslosenver- sicherung aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass er zumindest von Dienstag bis Donnerstag ganztags als Arbeitnehmer zur Verfügung stand (vgl. KIGA-act. 11). 5.3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer somit keine auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Selbst wenn eine selbständige Erwerbstätigkeit bejaht würde, erwirtschaftete der Beschwerdeführer damit lediglich anrechenbare Zwischenverdienste. Als selbständige Zwischen- verdienste kommen nur vorübergehende, zeitlich beschränkte und investitionsarme Tätigkeiten in Frage, wovon hier auszugehen ist. Der Beschwerdeführer war demnach im Zeitraum vom 21. Oktober bis zum 31. Dezember 2025 bereit und in der Lage, eine unselbständige Erwerbstätigkeit während den üblichen Arbeitszeiten auszuüben, weshalb dessen Vermittlungsfähigkeit i.S.v. Art. 15 Abs. 1 AVIG mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht verneint wurde. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, gutzuheissen, der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom

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2. Februar 2026 ist aufzuheben und es ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 21. Oktober 2025 bis zum 31. Dezember 2025 festzustellen. 7.1. Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kosten- pflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind vor- liegend keine Kosten zu erheben. 7.2.1. Der Beschwerdeführer macht mit der Beschwerde die Ausrichtung einer Entschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners geltend. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Die Bemessung der Parteientschädigung bestimmt sich gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 11.3.1, 9C_519/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2, 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 9.2). Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel dazu verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Darunter fallen regelmässig die durch den Beizug eines mandatierten, externen Rechtsanwalts mittels Honorarnote ausgewiesenen (Vertretungs-)Kosten (vgl. dazu auch Art. 16a Abs. 2 und Art. 19 AnwG [BR 310.100] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 HV [BR 310.250]). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm praxisgemäss keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 31 vom

17. September 2025 E. 7.1, SV1 25 21 vom 29. August 2025 E. 10.1 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 24 50 vom 19. Dezember 2024 E. 8). 7.2.2. Der obsiegende Beschwerdeführer liess sich gemäss eigenen Angaben rechtlich beraten. Eigene Leistungen, die im Zusammenhang mit der Prozess- führung den Verfahrensbeteiligten entstehen, sind grundsätzlich nicht mittels einer Parteientschädigung gemäss Art. 78 VRG auszugleichen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 91 vom 22. November 2016 E. 6d m.H.a. PVG 2013 Nr. 1 E. 6 sowie BGE 110 Ia 1 E. 6 und 105 Ia 120). Der Ersatz von Auslagen kann gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts U 16 91 vom

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22. November 2016 E. 6d ausnahmsweise in Frage kommen, wenn diese erheblich und nachgewiesen sind. Besondere Umstände können es im Ausnahmefall auch rechtfertigen, unabhängig von einer Vertretung eine Entschädigung für durch den Prozess verursachte Umtriebe zuzusprechen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 91 vom 22. November 2016 E. 6d m.H.a. BGE 113 Ib 353 E. 6b; vgl. zum Ganzen: Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV2 24 110 vom 27. Oktober 2025 E. 8.2.2 m.w.H.). 7.2.3. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Höhe der geltend gemachten Entschädigung. Eine Aufstellung der konkreten Aufwände im Zusammenhang mit der in Anspruch genommenen Rechtsberatung liegt nicht vor. Damit ist nicht von rechtsprechungsgemäss erforderlichen erheblichen und nachgewiesenen Auslagen auszugehen. Ebensowenig sind damit besondere Verhältnisse erstellt, die es im Ausnahmefall rechtfertigen, eine Entschädigung für durch den Prozess verursachte Umtriebe zuzusprechen. Insofern rechtfertigt es sich im vorliegenden Beschwerde- verfahren nicht, dem formell nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Entschädigung gestützt auf Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 78 Abs. 1 VRG zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen. Der Einspracheentscheid des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden vom 2. Februar 2026 wird aufgehoben und es wird die Vermittlungsfähigkeit von A._____ für den Zeitraum vom 21. Oktober 2025 bis zum 31. Dezember 2025 festgestellt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]